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Integrität ist leider nicht einklagbar

 Das nachstehend beschriebene Arzthaftungsverfahren eines unserer SGM-Mitglieder wegen einer medizinisch nicht notwendigen Leber-Transplantation stellt sich derzeit beispielhaft wie folgt dar

Infobox: Fallbezogene Gerichtsprozesse

Anzahl Prozesse:

Zwei abgeschlossen (1. und 2. Instanz), einer laufend für die Anerkennung von Schadenersatz und Erwerbsunfähigkeit
Ergebnis (10.2017):45.000 Euro Schmerzensgeld
Prozesskosten:derzeit 35.000 Euro
Rechtsschutzversicherung:  ja
Schadenseintritt:2009
Verfahrensdauer:2012 bis heute

 

Der nachfolgende Erfahrungsbericht zeichnet den quälenden und langwierigen Kampf einer Patientin nach, die unnötigerweise eine Lebertransplantation erhalten hat, dadurch lebenslang erwerbsgemindert wird und vor Gericht um eine Schadensregulation kämpft. Er zeigt auf, dass der Ausgang eines Behandlungsfehlerprozesses an einem seidenen Faden hängt: der Integrität des Sachverständigen. Seit Jahrzehnten beklagen Betroffene und Patientenverbände ein wiederkehrendes Verhaltensmuster von Sachverständigen: diese analysieren nicht ergebnissoffen, sondern bauen ihre Gutachten allein auf dem Ziel auf, Kollegen zu entlasten und Fehlbehandlungen zu vertuschen. Weil sie keine Sanktionen für bewusste Falschaussagen fürchten müssen, fühlen sie sich ermutigt, in ihrem Treiben fortzufahren.

Wie alles begann

K. R., eine junge 36jährige Frau, sucht Anfang 2006 aufgrund plötzlich auftretender starker Oberbauchschmerzen das örtliche Krankenhaus ihres Wohnortes auf. Nach einer Gewebeprobe hat sie innere Blutungen und muss notoperiert werden. Zur weiteren Begutachtung wird sie an die Charité Berlin (Lebersprechstunde) überwiesen. Damit beginnt eine dreijährige Leidenszeit, während der sowohl die Charité als auch andere Experten, die die Patientin zur Diagnoseabsicherung konsultiert, eine Vielzahl an Untersuchungen durchführen, die von Blutuntersuchungen über bildgebenden Verfahren bis zu Gewebebiopsien reichen. Dabei werden Läsionen in der Leber entdeckt, die verschiedene Ärzte unterschiedlich deuten. Im Kern drehen diese sich um die Frage, ob es sich um ein bösartiges Karzinom oder um gutartige Wucherungen handelt. Um mehr Klarheit zu erhalten, durchläuft die Patientin in den nachfolgenden Monaten eine Vielzahl an MRT- und CT-Untersuchungen, die keine wasserfeste Diagnose nach sich ziehen. Nachdem die Charité zunächst zum Abwarten rät, ändert sie ihre Meinung und empfiehlt schließlich eine Lebertransplantation. Diese sei mittlerweile alternativlos, erhält K. R. zwischen 2006 und 2009  zur Auskunft, um weiteren Schaden abzuwenden. Sie fühlt sich in dieser Zeit zunehmend gedrängt, einer Lebertransplantation zuzustimmen, obwohl sich ihr Zustand sowie die Blutwerte nach der Absetzung der „Pille“ (Kontrazeptiva), wie ihr empfohlen wurde, völlig erholen und die Blutwerte im Normbereich verbleiben. Ebenso verkleinern sich die Tumore kontinuierlich. Deshalb bleibt ihr die Notwendigkeit einer Transplantation unklar. Die Ärzte begründet ihre Empfehlung für eine Lebertransplantation damit, dass sie andernfalls ihren Status auf der Transplantationsliste verlieren würde – ohne Aussicht auf Wiederaufnahme, weil ihre Blutwerte zu gut dafür seien. Schließlich vertraut K. R. ihren Ärzten, dass diese in ihrem Sinne handeln und lässt sich im Jahr 2009 die Leber transplantieren. Als Folge dieser Operation muss sie nun täglich Immunsuppressiv nehmen, ihre körperliche Konstitution und Leistungsfähigkeit ist massiv eingeschränkt, sie erleidet seitdem regelmäßig Infekte, die sie kontinuierlich für Wochen außer Gefacht setzen. Sie leidet ferner unter den Nebenwirkungen der Immunsuppressiva, die die Einnahme weiterer Medikamente notwendig machen. Zudem weist sie durch ihr geschwächtes Immunsystem ein vielfach erhöhtes Risiko auf, an Hautkrebs und anderen Krebsarten zu erkranken. Deshalb muss sie nicht nur die Sonne weitgehend meiden, sondern sich auch proaktiv vor Bakterien und Viren schützen, die bei Arztbesuchen, beim Einkaufen und in großen Menschenmengen lauern. Denn eine Infektion könnte eine Organabstoßung hervorrufen oder sogar ihr Leben bedrohen. Regelmäßige Blutentnahmen, um den Medikamentenspiegel des Immunsuppressivums zu kontrollieren und ihre Leber vor einer Abstoßungsreaktion zu bewahren, begleiten sie ein Leben lang. Auf Grund ihres jungen Alters ist eine weitere Transplantation, auch ohne Abstoßungsreaktion nicht ausgeschlossen. Sie kann ihren Haushalt nicht mehr autark führen und keinem Beruf mehr nachgehen. Schließlich sieht sie sich gezwungen, einen – erfolgreichen - Antrag auf Erwerbsminderung zu stellen, der auf Lebenszeit bewilligt wird.

Eine Biopsie der gesamten ausgetauschten Leber, die die Charité nach der Operation vornimmt, weist jedoch weder maligne Leberzellen noch ein Karzinom nach. Stattdessen kommt sie zu dem Ergebnis, dass eine harmlose Gewebewucherung (fokale noduläre Hyperplasie) vorliegt. Diese Information erhält sie jedoch nicht von der Charitè, sondern von einem Arzt, der sie in der Anschlussheilbehandlung betreut. Dieser teilt ihr zudem im Vertrauen mit, dass sie seiner Ansicht nach nicht hätte operiert werden müssen und sich ihre operationsbedingten Folgeschäden hätten vermeiden lassen. Diese Auskunft lässt in ihr den Verdacht aufkommen, dass die Charité die Diagnostik zwar korrekt durchführte, die Ergebnisse jedoch in fahrlässiger Weise falsch deutete. Weil das Krankenhaus keine Klarheit über die Befunde erreichen konnte, wollte es „auf Nummer sicher“ gehen. Auf diese Weise beschoss sie „Spatzen mit Kanonen“ und beugte ihrer Sorge vor, ein vermutetes, aber nicht belegbares Karzinom übersehen zu haben. Dass die Lebertransplantation gravierende, irreversible Schäden für den Patienten mit sich brachte, nahm das Krankenhaus dabei in Kauf.

Abstreiten, leugnen, beschönigen

Das alles reißt K. R. buchstäblich den Boden unter den Füßen weg. Es belastet sie psychisch so stark, dass sie sich in eine tiefenpsychologische Behandlung begibt. Erst langsam wird ihr klar, dass sie nun mit den dramatischen Konsequenzen bis ans Ende ihrer Tage wird leben müssen. Nachdem sich ihr Zustand durch die Psychotherapie verbessert, entscheidet sie sich dazu, eine Arzthaftungsklage anzustrengen.

Über ihre Krankenkasse lässt sie beim Medizinischen Dienst ein Gutachten des Viszeralchirurgen Dr. M. K. anfertigen, das zu ihrer Überraschung negativ ausfällt. Dr. K. vermag in dem Vorgehen der Charité weder ein Fehlverhalten noch einen Aufklärungsfehler zu erkennen. Eine Alternative zu einer Lebertransplantation habe es nicht gegeben. Aus seiner Sicht “war die Indikationsstellung zur Lebertransplantation bei der Meldung und Aufrechterhaltung der Patientin nach den gültigen Kriterien eindeutig indiziert. Alternative Verfahren, wie z. B. Kombinationen von Resektion und Thermoablation, weisen eine statistisch deutlich schlechtere Überlebensprognose auf. In der Indikationsstellung, Aufklärung, Durchführung der Transplantation und der Nachsorge sind keine fehlerhaften Behandlungen bzw. Verstöße gegen geltende medizinische Standards erkennbar.

Diese Einschätzung steht in eklatantem Widerspruch zu dem, was K. R. durch eigene Recherche selbst in Erfahrung bringt und was ihr ein Arzt, der sie während einer Reha-Kur betreut, mitteilt. Ihre Empörung wird dadurch noch weiter angefacht. Neben einer angestrebten Schadenskompensation treibt K. R. die Motivation an, nicht aus Furcht oder Bequemlichkeit einem Konflikt aus dem Weg zu gehen. Sie will sich nicht ein Leben lang vorwerfen müssen, es nicht zumindest versucht zu haben. Glücklicherweise verfügt sie über eine Rechtsschutzversicherung, die einen Gerichtsprozess befürwortet und die Kosten trägt. Andernfalls sähe sie sich dazu außerstande.

Der Kampf um Schmerzensgeld beginnt

2012 reicht K. R. vor dem Landgericht Berlin Klage auf Schmerzensgeld ein. Ihr Anwalt begründet diese wie folgt: „Bei der Klägerin ist eine nicht indizierte Lebertransplantation vorgenommen worden... Bei den präoperativen Untersuchungen ist ein Karzinom nicht nachgewiesen worden. Vielmehr hat sich gezeigt, dass sich die Läsion stetig reduziert hat. Das bedeutet, dass schon vor der Lebetransplantation klar war, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht um ein Karzinom gehandelt hat. Es bestand vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass nur harmlose fokale noduläre Hyperplasien (FNH) bestanden.“

Zudem habe die Beklagte sich der unterlassenen Aufklärung schuldig gemacht, da sie es unterlassen habe, die Klägerin über mögliche Behandlungsalternativen aufzuklären. Der Klägerin sei die Lebertransplantation als alternativlos dargestellt worden, ohne sie über die Möglichkeit des Abwartens (wait and see) zu informieren. Diese Möglichkeit sei in der Fachliteratur jedoch ausdrücklich als bessere Alternative etabliert. Stattdessen sei die Klägerin unter Druck gesetzt worden, einer Lebertransplantation zuzustimmen, indem diese als alternativlos dargestellt worden sei. Mehrfach hätten die behandelnden Ärzte betont, dass sie die Leber verlieren würde, wenn sie diese ablehne bzw. sich in der Registrationsliste auf „nicht transplantabel“ setzen ließe. Sie würde ihren aktuellen Status auf der Warteliste verlieren, da ihre momentanen Blutwerte so gut sind, dass sie nicht mehr gelistet werden würde. Um diesen Vorwürfen nachzugehen, bestellt das Landgericht Berlin den Transplantationschirurgen Prof. J. K. von der Medizinischen Hochschule Hannover zum Sachverständigen, einen der renommiertesten Experten Europas, wie der Anwalt der Beklagten hervorhebt . Dieser weist die Argumentation der Klägerin zurück und kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den medizinischen Standards entsprechend behandelt worden sei. „Die Listung zur Lebertransplantation war somit aus der Sicht ex ante und auch aus der Sicht post hoc völlig nachvollziehbar und aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich als einzige Therapieoption richtig. Für die Annahme, dass eine FNH vorgelegen habe,  lagen eindeutig keine hinreichenden Hinweise vor.“ Prof. K. begründet seine Einschätzung damit, dass „vor der Transplantation aufgrund der vorliegenden Befunde der umfangreichen Voruntersuchungen vom Vorliegen einer Leberadenomatose mit möglicherweise bereits vorliegender maligner Entartung als der am ehesten zutreffenden Diagnose auszugehen war.“ Diese Einschätzung bleibt gutachterlich auch bestehen, obwohl in der explantierten Eigenleber von Frau R. nach der Transplantation letztlich eine FNH in drei Herden gefunden wurde und weder ein Adenom noch ein hepatozelluläres Karzinom festgestellt werden konnte.

Methodisch geht Prof. K. so vor, dass er die vorliegenden Behandlungsbilder und -befunde chronologisch sondiert und die Befundergebnisse überprüft. Dabei nimmt er Bezug auf ausgewählte Befundergebnisse, aus denen er seine Einschätzung ableitet. Um dieses Vorgehen en detail zu rekonstruieren, werden nachfolgende Kernpassagen aus seinem Sachverständigen-Gutachten ausführlich zitiert.

„Im Rahmen der nachfolgenden stationären Evaluation der Eignung von Frau R. als Kandidatin zur Lebertransplantation vom 04.05.2006 bis zum 11.05.2006 wurde am 09.05.2006 eine Computertomographie des Abdomens durchgeführt. Hierbei zeigte sich ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Arztbriefes aus der Klinik für Allgemein-, Viszeral-und Transplantationschirurgie mit Datum vom 10.05.2006, dass hypodense und in der arteriellen Phase hyperperfundierte Leberläsionen bilobär festgestellt worden seien, die mit HCC-Manifestationen vereinbar seien. Nach gutachterlicher Auffassung verstärkt dieser Befund aus der Sicht ex ante eindeutig den Verdacht auf ein hepatozelluläres Karzinom in der Leber von Frau R. und belegt erneut, dass der Versuch einer operativen Entfernung dieser Tumore aufgrund der Ausdehnung des Befalls als nicht sinnvoll möglich erscheint.“

Weiter:

„Während des erneuten stationären Aufenthaltes in der Klinik für Allgemein, Viszeral- und Transplantationschirurgie der Chante Campus Virchow Klinikum in Berlin vom 02.01.2007 bis zum 05.01.2007 erfolgte ausweislich des entsprechenden Arztbriefes vom 05.01.2007 eine Biopsie der Leberraumforderungen, die in der zytologischen Begutachtung Anhalte für eine atypische adenomatöse Hyperplasie ergeben haben, die als intrahepatische Neoplasie gewertet wurden. Aus gutachterlicher Sicht muss an dieser Stelle gesagt werden, dass dieser zytologische Befund den Verdacht auf einen bösartigen Lebertumor aus ex ante Sicht deutlich erhöht hat. Dieser Befund spricht erneut eindeutig gegen die Diagnose einer harmlosen FNH. In der Gesamtschau der zu diesem Zeitpunkt im Januar 2007 vorliegenden Befunde und Einschätzungen aus der Charité Campus Virchow Klinikum in Berlin und aus dem Universitätskliniken Heidelberg muss auch bereits zuvor ohne diesen zytologischen Befund aus der Sicht ex ante aus gutachterlicher Überzeugung von einer gewissen Wahrscheinlichkeit eines bereits vorliegenden hepatozellulären Karzinoms diagnostisch ausgegangen werden, ohne dass dies mit oder ohne diesen zytopathologischen Befund zu diesem Zeitpunkt anhand der vorliegenden Diagnostik sicher hätte bewiesen oder ausgeschlossen werden können. Aus der Sicht ex ante lag zu diesem Zeitpunkt jedoch eine fortgeschrittene Adenomatose der Leber mit einem bekannten malignen Entartungsrisiko sicher vor.“

Diese Ausführungen ließen dem Landgericht keine andere Wahl als die Klage abzuweisen. Aus den dem Autor vorliegenden Unterlagen geht jedoch keine Begründung hervor, weil das Gericht auf eine Darlegung seiner Beweggründe verzichtete.

Der Kampf geht in die Berufungsinstanz

Hatte die Klägerin vor Prozessbeginn auf die Neutralität des Sachverständigen vertraut, realisiert sie nun, dass sie sich darauf allein nicht verlassen kann. Deshalb macht sie sich nun auf die Suche nach einem Privatgutachter, um das Urteil des Landgerichts Berlin mit hinreichender Aussicht auf Erfolg überhaupt anfechten zu können. Im Internet wird sie auf die damalige Not- und heutige Selbsthilfegemeinschaft Medizingeschädigter aufmerksam, die sie kontaktiert und der sie ihren Fall vorträgt. Diese stellt Kontakt zu dem Gießener Internisten und Pharmakologen Prof. H. B. her, der ein vernichtendes Gegen-Gutachten verfasst, das den Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen fundamental widerspricht. Mit dieser „Waffe“ im Gepäck zieht K. R. in die Berufung. Um die eklatanten Widersprüche beider Gutachten deutlich zu machen, werden die nachfolgenden Kernpassagen aus dem Gutachten von Prof. B. mit den vorangegangenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. in Kontrast gesetzt.

Anders als Prof. K, sieht Prof. B. keine Indikation für eine Lebertransplantation für gegeben an. Denn er kommt zu dem Schluss, dass „das Vorliegen eines malignen Geschehens bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen war.“ Damit entfallen die Gründe für eine Lebertransplantation und mit dieser „ist bei der Klägerin am 26.07.2009 eindeutig gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen worden und dadurch ein Fehler begangen worden, der aus objektiver ärztlicher Sicht nicht verständlich erscheint.“ Statt eines Karzinoms diagnostiziert Prof. B. eine gutartige Wucherung, die er als Nebenwirkung einer monatelangen Einnahme eines Verhütungsmittels (Kontrazeptivum) ansieht. Es habe “eindeutig mehr für eine fokal-noduläre Hyperplasie oder ein Adenom bzw. eine Adenomatose gesprochen als für eine Leberläsion als maligne im Sinne eines bereits entstandenen hepatozellulären Karzinoms oder einer prämalignen Veränderung.“

Prof. B. bestätigt ferner die Argumentation der Klägerin, dass ein „abwartendes Verhalten mit regelmäßigen Kontrollen … ausreichend gewesen“ wäre.

Ebenso wie Prof. K. sondiert auch Prof. B. chronologisch die Behandlungsunterlagen, zieht dabei jedoch vollkommen andere Schlussfolgerungen. “Insgesamt ist aus den bildgebenden Verfahren zu entnehmen, dass die Wahrscheinlichkeit eines Karzinomgeschehens im Vergleich zu benignen Rundherden vergleichsweise gering war und angesichts der ausgeprägten Größenabnahme in den nachfolgenden Jahren nach dem Absetzen des oralen Kontrazeptivums noch zunehmend geringer wurde. Von einem verstärkten Verdacht auf ein hepatozelluläres Karzinom kann angesichts der zunehmenden Größenabnahme nach dem Absetzen des oralen Kontrazeptivums am 27.06.2006 ohne Neubildung von weiteren Leberläsionen also überhaupt keine Rede sein.“

Insbesondere widerspricht Prof. B. der Kernaussage von Prof. K, dass „der zytologische Befund…den Verdacht auf einen bösartigen Lebertumor aus ex-ante-Sicht deutlich erhöht“ habe. Dieser Deutung hält er entgegen, dass die histologische Befundung dieser Bilder „ebenso wie die übrigen beiden Leberbiopsien keinen Anhalt für einen malignen Lebertumor oder eine maligne Transformation gegeben“ habe. „Histologisch war bei der Klägerin als ex ante ebenso wie bei den bildgebenden Verfahren kein maligner Tumor nachgewiesen worden … Von dem Vorliegen einer Leberadenomatose mit möglicherweise vorliegender maligner Entartung als der ‚am ehesten zutreffenden Diagnose‘ kann entgegen der Ansicht des Prof. K. also nicht ausgegangen werden.“

Dass eine Indikation zur Lebertransplantation bei Frau R. nicht vorgelegen habe, begründet Prof. B. wie folgt:

„Bei einem metastasierten oder lokal nicht kontrollierbarem hepatozellulärem Karzinom (HCC) hätte das Gesamtüberleben lediglich 11 Monate betragen, während die Klägerin auch nach 42 Monaten noch beschwerdefrei geblieben war und sich bei den bildgebenden Verfahren nach dem Absetzen des hormonellen Kontrazeptivums eine ständige Tumorregression entwickelt hatte, kein Tumorwachstum. Die histologische Sicherung hingegen erreicht eine Sensitivität und Spezifität von über 90%, während bei der Klägerin bei insgesamt 3 Biopsie-Entnahmen kein Malignombefund zu erheben war.“  Die bei weitem überwiegenden Befunde sprächen bei der Klägerin deshalb für das Vorliegen einer gutartigen (benignen) Leberläsion. „Die zunehmende Größenregredienz aller Leberherde nach Absetzen des hormonellen Antikonzeptivums seit Februar 2006 ohne irgendwelche Wachstumsherde innerhalb von mehr als 3 Jahren weist ebenfalls darauf hin, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines HCC (Karzinom) auszuschließen war.“

Widersprüche hoch zwei

Diese Ausführungen stehen in so starkem Kontrast zu den Ausführungen des Sachverständigen, dass sie rational nicht mehr verständlich sind. Zugleich zeigen sie Wirkung, denn die Beklagten ändern daraufhin ihre Argumentation. Statt wie bisher die Strategie einer Fundamentalopposition zu fahren, räumen sie nun ein, dass „zwar viel dafür gesprochen habe, dass bei der Klägerin nur eine noduläre Hyperplasie vorgelegen habe, aber wegen des verbleibenden, wenn auch geringen Malignitätsrisikos eine Transplantation indiziert gewesen sei.“ Größenveränderungen allein, insbesondere nach dem Absetzen von oralen Verhütungsmitteln, seien kein hinreichendes Argument, nicht von einem Adenom oder einem Karzinom auszugehen. Auch hinsichtlich des Wachstums könnten Karzinome in der Leber ein langsames und wechselndes Verhalten zeigen.

Um diesen Widersprüchen nachzugehen, fordert das Gericht den Sachverständigen Prof. K. zu einer ergänzenden Stellungnahme auf. Leider liegt diese dem Autor im Wortlaut nicht vor, so dass er nicht aus dem Original zitieren kann. Ihr Inhalt lässt sich jedoch aus dem Gerichtsurteil des Kammergerichts rekonstruieren. Dort heißt es:
„In seiner Stellungnahme vom 10.03.2017 ist der Sachverständige Prof. K. bei seiner bisherigen Auffassung geblieben, hat aber seine Aussage, die histologische Untersuchung vom 05.01.2007‚ habe den Verdacht auf einen bösartigen Lebertumor aus ex-ante-Sicht deutlich erhöht‘, dahingehend modifiziert, dass ‚diese Frage nicht in den Fachbereich des Gutachters fällt. Hier ist u. U. ein pathologisches Zusatzgutachten einzuholen.“

Zudem macht das Gericht deutlich, dass es eine Kernpassage aus der Sachverständigenbefragung anders interpretiere als die Vorinstanz. „Seine Aussage in dem Gutachten vom 10.04.14 auf Seite 9, dass angesichts dieser Unsicherheit die Transplantation der Leber die einzige Therapieoption gewesen sei, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 06.01.2015 relativiert und die Auffassung vertreten, dass es in so einer Situation zwei Möglichkeiten gegeben habe: Transplantation oder Abwarten, was man mit der Klägerin habe besprechen müssen.“ Damit aber sei der Vorwurf der Klägerin statthaft, nicht hinreichend über medizinische Alternativen aufgeklärt worden zu sein. Diesen Aspekt habe das Landgericht nicht hinreichend beachtet.

Nach seiner ergänzenden Stellungnahme dürfte das Gericht die Glaubwürdigkeit des Sachverständigen als erschüttert betrachtet haben. Denn es verzichtet auf eine weitere mündliche Befragung. Stattdessen revidiert es das Urteil aus der Vorinstanz und gibt der Klägerin in allen entscheidenden Punkten Recht.

Was ist ein Urteil wert?

In seinem Urteil vom 09.10.2017 stellt das Kammergericht Berlin fest, dass die „am 26.07.2009 durchgeführte Lebertransplantation … einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin (darstelle), weil die Transplantation rechtswidrig war, denn die von der Klägerin erteilte Einwilligung war mangels hinreichender Aufklärung über die Alternative des Zuwartens unwirksam … Die unzureichende Aufklärung der Klägerin begründet auch eine Haftung der Beklagten, denn es ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung zumindest in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Von einer hypothetischen Einwilligung ist nicht auszugehen … Im Übrigen liegen nach Auffassung des Senats sogar gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lebertransplantation im Zeitpunkt ihrer Vornahme im Juli 2009 nicht (mehr) indiziert war und insoweit ein möglicherweise sogar grober Behandlungsfehler vorlag. Der Senat ist dieser Frage angesichts des Aufklärungsfehlers der Beklagten allerdings nicht abschließend nachgegangen … (Anmerkung des Autors: weil es darauf aus juristischer Sicht nicht mehr ankam).“

Insgesamt spricht das Kammergericht der Klägerin ein Schmerzensgeld von 45.000 Euro zu. Zudem verpflichtet es die Beklagten, „sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.“

Nicht zuletzt würzt das Kammergericht sein Urteil mit massiver Kritik am Sachverständigen Prof. K. „Allerdings vermisst der Senat in der Stellungnahme von Prof. K. vom 10.03.2017 weiterhin eine Auseinandersetzung mit der vom Prof. B. durch Veröffentlichungen auch bereits aus dem Jahre 2009 belegten Feststellung, dass bei Adenomen unter 5 cm Durchmesser grundsätzlich keine Transplantation vorgenommen werde. Ferner hat sich der Sachverständige Prof. K. weiterhin nicht explizit mit der Situation im Jahre 2009 beschäftigt, so dass er – wenn es entscheidend auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers wegen einer nicht indizierten Lebertransplantation darauf angekommen wäre – hierzu nochmal mündlich durch den Senat befragt worden wäre.“

Alles wird gut?

Dieses Urteil des Kammergerichts Berlin versetzt die Klägerin in die Lage, in einem nachfolgenden Prozess auch Schadensersatz einzuklagen. K. R. hat diese Klage bereits eingereicht, der Prozess läuft. Nach ihren Erfahrungen fühlt sie sich desillusioniert und trotz erfolgreichen Ausgangs frustriert und verbittert. Zum einen ist sie natürlich glücklich, dass sie den Prozess gewonnen hat. Doch in diese Freude mischt sich Verbitterung, Ärger und Empörung. Zum einen hält sie die Schadensersatzsumme für viel zu gering. „Angesichts meines Lebensschadens ist das lediglich ein Tropfen auf den heißen Stein. Weil ich Kinder großgezogen habe, war ich nur über vergleichsweise kurze Zeiträume berufstätig. Deshalb ist davon auszugehen, dass selbst ein erfolgreicher Schadensersatzprozess mir lediglich eine Summe zusprechen wird, die viel zu gering ist, um damit mein weiteres Leben bestreiten zu können. Ich werde mein Leben lang auf die Unterstützung meines Partners angewiesen sein. Das ist nicht nur unbefriedigend, sondern auch riskant. Was passiert, wenn - Gott behüte -, ich irgendwann alleine dastehen werde?“

Zum anderen frustriert K. R., dass sie überhaupt gezwungen ist, einen weiteren Prozess zu führen. Denn nun muss sie sich wieder auf einen zermürbenden, langwierigen Kampf mit offenem Ausgang einstellen. Erneut liegt die Beweispflicht bei ihr und erneut muss sie sich auf die Unwägbarkeiten und unliebsamen Überraschungen einstellen, die jeder Prozess in sich trägt. Nicht überrascht, jedoch verbittert und in ihrer Kritik bestätigt, zeigt sie sich hingegen über das Verhalten der Beklagten. Diese zeigen sich weiterhin uneinsichtig, bestreiten jedes Fehlverhalten und werden im weiteren Prozessverlauf jedes Mittel nutzen, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen. „Diese Gerichtsprozesse sind traumatisierend und unmenschlich. Anstatt mir eine angemessene Entschädigung zu gewähren, sehe ich mich immer wieder aufs Neue einer Kaskade an strukturellen und systemischen Hindernissen gegenüber, die nicht nur mich, sondern jeden Menschen verbittern würden. Allein die aggressiven Schriftsätze des gegnerischen Anwalts zu lesen, die frei von jeder Empathie sind und grundsätzlich alles bestreiten, lässt mich vor Wut erzittern, wenn ich daran denke.“

Fazit

Wenn Mediziner – wie im vorliegenden Fall – derart konträre Einschätzung über die Korrektheit einer Indikation von sich geben, dann ist das mit einem denkbaren Interpretationsspielraum oder abweichenden Erfahrungsschatz nicht mehr zu erklären. Wäre dem so, dann könnte man auch eine Kugel werfen und die Medizin gliche einem Kasino. Während der eine ein Karzinom am Werk sieht, vermag der andere dafür keinen Nachweis finden. Während der eine eine Transplantation als einzige Behandlungsoption ansieht, bestreitet der andere ihre Notwendigkeit. Die Kritik von Prof. B. an Prof. K. fällt so vernichtend aus, dass nur zwei Erklärungen denkbar sind: Entweder ist Prof. K. inkompetent. Oder er trifft bewusst Falschaussagen, um einen Behandlungsfehler zu vertuschen. Nachdem Prof. K. in seinem schriftlichen Gutachten zunächst histologische Hinweise für tumoröse Prozesse am Werk sah, die eine Lebertransplantation unabdingbar machen würden, revidiert er in der mündlichen Befragung diese Aussage. Nun gibt er zu Protokoll, „dass diese Frage nicht in den Fachbereich des Gutachters fällt. Hier ist u. U. ein pathologisches Zusatzgutachten einzuholen.“ Es stellt sich die Frage, was in einer so kriegsentscheidenden Frage diesen Sinneswandel hervorgerufen hat. Es fällt schwer zu glauben, dass Prof. K. plötzlich eine Erleuchtung gekommen ist und er, quasi im zweiten Blick, sich eines Besseren besinnt. Wenn er sich nicht in der Lage sieht, die pathologischen Daten zu befunden, dann wäre es seine Aufgabe gewesen, frühzeitig – und nicht erst im Kreuzverhör der zweiten Instanz – darauf hinzuweisen und ein Zusatzgutachten einzuholen. Warum unterließ er das?

Nach den Erfahrungen der Selbsthilfegemeinschaft Medizingeschädigter, die die Gerichtserfahrungen unzähliger Geschädigter ausgewertet hat, steckt dahinter ein Verhaltensmuster mit System. Viele Sachverständige testen aus, wie weit sie die Wahrheit zugunsten ihrer angeklagten Kollegen manipulieren können, ohne auf Widerspruch zu treffen. Häufig nehmen sie erst dann von zweifelhaften Kernaussagen Abstand, wenn ihre Glaubwürdigkeit offensichtlich darniederliegt. Diesen Nachweis anzutreten, dazu  bedarf es jedoch integrer Privatgutachter, die Klartext reden und ihnen entschieden entgegentreten. Solche Privatgutachter zu finden, stellt für jeden Kläger eine hohe Hürde dar. Denn, wie die Lebenserfahrung zeigt, stellen Integrität und Zivilcourage unter Medizinern, ebenso wie im Leben generell, keine Selbstverständlichkeit dar. Ob inkompetent oder in betrügerischer Absicht handelnd - in beiden Fällen gehört Prof. K. sanktioniert, weil er lügt oder selektiv wertet und nicht ergebnisoffen begutachtet.

Man würde vermuten, dass Sachverständige wie Prof. K. sofort aus dem Verkehr gezogen werden, sie Schadensersatz leisten müssen und nie wieder einen Gutachterauftrag erhalten werden. Denn nicht nur der Klägerin, auch ihrer Krankenkasse ist ein Schaden entstanden. Sie hatte medizinische Behandlungskosten zu tragen, die sich als unnötig erwiesen. Dass Prof. K. jedoch in Regress genommen wird, davon ist nicht auszugehen. Denn erstens gelten Gutachteraufträge vielen Mediziner als finanziell nur mäßig attraktiv. Deshalb suchen Gerichte häufig händeringend nach Sachverständigen und sehen notgedrungen über früheres Fehlverhalten hinweg. Zweitens bedürfte es eines politischen Willens. Der jedoch fehlt. Niemand fühlt sich für das Problem verantwortlich. Nicht die Berufs- und Ärztekammern, die sich uninteressiert zeigen, integreres Verhalten ihrer Mitglieder einzufordern. Nicht das Gesundheits- oder Justizministerium, die auf die Selbstverwaltung der medizinischen Institutionen verweisen und den schwarzen Peter weitergeben. Und auch nicht die Richter, die das schäbige Spiel seit Jahrzehnten aus nächster Nähe beobachten und sich durch Schweigen auszeichnen anstatt den Reformbedarf einzufordern. Man kann geschädigten Patienten beim besten Willen nicht zumuten, auch noch diese Herkulesaufgabe auf sich zu nehmen. Dies umso weniger, weil die Erfahrungen der Selbsthilfegemeinschaft seit Jahrzehnten zeigen, dass Anzeigen gegen betrügerische Sachverständige zuverlässig im Sand verlaufen. Sie stellen kein wirksames Schwert dar, weil sie ausschließlich juristischem, aber keinem medizinischen Fehlverhalten nachgehen. Weil die Sachverständigen um die fehlende Sanktionierung wissen, fühlen sie sich ermutigt, in ihrem Treiben fortzufahren. Der Selbsthilfegemeinschaft Medizingeschädigter ist in ihrer 25jährigen Existenz noch kein einziger Fall zu Ohren gekommen, in dem die Anklage eines Sachverständigen zu einer Verurteilung geführt hätte.

Man würde auch gerne erfahren, wie der Medizinische Dienst im vorliegenden Fall reagiert. Streicht er Dr. K. von der Liste potentieller Gutachter? Nimmt er diesen in Regress? Allein – es fehlt an Transparenz. Denn diese Informationen bleiben der Öffentlichkeit verschlossen. Am wahrscheinlichsten ist, dass gar nichts passiert. Denn für die Kosten kommen im Regelfall ja die Beitragszahler auf. Und die sitzen ganz am Ende der Machtkette und verfügen über keinerlei Sanktionsmöglichkeiten.